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Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einführung und Anwendung eines integrierte Verwaltung der Außengrenzen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Schengen-Raums, von den Mitgliedstaaten ohne Abstimmung untereinander nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund der fehlenden Kontrollen an den Binnengrenzen, dem großen Migrationsdruck an den Außengrenzen, der Notwendigkeit, das Überschreiten dieser Grenzen effizient zu überwachen und zu einem hohen Maß an innerer Sicherheit innerhalb der Union beizutragen, besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit, die Durchführung…
Da das Ziel dieser Verordnung, beim Management der Außengrenzen und bei der Visumpolitik für Solidarität und geteilte Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich in ihrem Anwendungsbereich die faire unionsweite Arbeitsmobilität sicherzustellen und die Mitgliedstaaten und die…
Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich ein Beitrag zur effizienten Steuerung der Migrationsströme und zur Durchführung, Konsolidierung und…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung spezieller Regeln für die Überwachung der Seegrenzen durch Grenzschutzbeamte unter Koordinierung der…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen, von den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.