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Das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verstärkung der Datenbankabfragen an den Außengrenzen insbesondere als Reaktion auf die zunehmende terroristische Bedrohung, betrifft eine der Maßnahmen zum Schutz des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen und daher das reibungslose Funktionieren des Schengen-Raums und kann daher von den einzelnen Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden, sondern ist vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen. Die Union kann daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung von mehr Rechtssicherheit, einer besseren Berechenbarkeit und einer größeren Flexibilität in…
Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich ein Beitrag zur effizienten Steuerung der Migrationsströme und zur Durchführung, Konsolidierung und…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verstärkung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden, die Kriminalprävention und…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich auf europäischer Ebene vergleichbare und verlässliche Informationen und Daten bereitzustellen, um die Organe der Union…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts mittels der Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung der Governance des ESS, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.