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Diese Verordnung enthält Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme elektronischer Displays; dazu gehören auch Fernsehgeräte, Monitore und digitale Signage-Displays.
Diese Verordnung gilt nicht für
elektronische Displays mit einer Bildschirmfläche bis höchstens 100 Quadratzentimeter,
Projektoren,
All-in-One-Videokonferenzsysteme,
medizinische Displays,
VR-Brillen (für virtuelle Realität),
Displays, die in die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 der Richtlinie 2012/19/EU genannten Produkte integriert oder zu integrieren sind,
elektronische Displays, bei denen es sich um Komponenten oder Baugruppen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG handelt,
Industriedisplays.
Die Anforderungen in Anhang II Buchstaben A und B gelten nicht für die folgenden Displays:
Broadcast-Displays,
professionelle Displays,
Sicherheitsdisplays,
digitale interaktive Whiteboards,
digitale Fotorahmen,
digitale Signage-Displays.
Die Anforderungen in Anhang II Buchstaben A, B und C gelten nicht für die folgenden Displays:
Statusdisplays,
Bediendisplays.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.