Art. 3 32019R2022Die in Anhang II festgelegten Ökodesign-Anforderungen gelten ab den dort genannten Zeitpunkten.
Art. 3 32019R2019Die in Anhang II festgelegten Ökodesign-Anforderungen gelten ab den dort genannten Zeitpunkten.
Art. 3 32019R2020Die Ökodesign-Anforderungen des Anhangs II gelten ab den dort genannten Zeitpunkten.
Art. 3 32019R2023Die in Anhang II und Anhang VI festgelegten Ökodesign-Anforderungen gelten ab den dort genannten Zeitpunkten.
Art. 3 32019R2024VERORDNUNG (EU) 2019/2024 DER KOMMISSION vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Ökodesign-Anforderungen des Anhangs II gelten ab den dort genannten Zeitpunkten.