Art. 3 32019R2020Die Ökodesign-Anforderungen des Anhangs II gelten ab den dort genannten Zeitpunkten.
Art. 3 32019R2022Die in Anhang II festgelegten Ökodesign-Anforderungen gelten ab den dort genannten Zeitpunkten.
Art. 3 32019R2021Die in Anhang II festgelegten Ökodesign-Anforderungen gelten ab den dort genannten Zeitpunkten.
Art. 3 32019R2019Die in Anhang II festgelegten Ökodesign-Anforderungen gelten ab den dort genannten Zeitpunkten.
Art. 3 32019R2023Die in Anhang II und Anhang VI festgelegten Ökodesign-Anforderungen gelten ab den dort genannten Zeitpunkten.