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Flüssigkristallanzeigen (LCD) mit einer Bildschirmfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern unterliegen den Anforderungen in Artikel 8 und Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU in Bezug auf die selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, was bedeutet, dass solche Displays aus dem Produkt, in das sie integriert sind, entfernt werden müssen. Außerdem sollten unter Berücksichtigung dessen, dass Bildschirme mit einer Bildschirmfläche bis höchstens 100 Quadratzentimetern nur einen sehr geringen Energieverbrauch haben, alle diese elektronischen Displays sowohl hinsichtlich der energetischen Aspekte als auch der Anforderungen, die den Zielen der Kreislaufwirtschaft dienen, aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.
Flüssigkristallanzeigen, gegebenenfalls zusammen mit dem Gehäuse, mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern sowie hintergrundbeleuchtete Anzeigen…
Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten,
Das Schreddern elektronischer Displays führt zu großen Ressourcenverlusten und behindert das Erreichen der mit der Kreislaufwirtschaft verfolgten Ziele, z. B.…
elektronische Displays mit einer Bildschirmfläche bis höchstens 100 Quadratzentimeter,
Die Handelsstatistiken zeigen, dass Monitore mit LCD-Technologie und einer Bildschirmdiagonale von 48,5 cm oder weniger sowie einem Bildschirmformat von 4:3…
Anzeigegeräte haben andere Merkmale und sollten deshalb vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden. Angesichts ihrer erheblichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.