Erwägungsgrund 28 32019R2033Alle Wertpapierfirmen sollten über interne Verfahren zur Überwachung und Steuerung ihrer Liquiditätsanforderungen verfügen. Diese Verfahren sollen dazu…
Art. 42 Abs. 4 32019L2034RICHTLINIE (EU) 2019/2034 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (Text von Bedeutung für den EWR)
Die zuständigen Behörden verpflichten die Wertpapierfirmen, die besondere Liquiditätsanforderung nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k dieser Richtlinie mit…
Art. 57 Abs. 3 32019R2033Übergangsbestimmungen
Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und c dürfen Wertpapierfirmen geringere Eigenmittelanforderungen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 26. Juni…
Art. 60 Abs. 1 Buchst. e 32019R2033Überprüfungsklausel
die Artikel 43, 44 und 45 und insbesondere die Berücksichtigungsfähigkeit für die Liquiditätsanforderung der liquiden Aktiva gemäß Artikel 43 Absatz 1…
Art. 461 Abs. 2 CRRVerordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 462 zu erlassen, wenn Markt- und anderen Entwicklungen dies erforderlich…