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Ferner zielt die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis unter anderem auf die Stabilität des Finanzsystems ab; im Hinblick auf ihre Wirksamkeit sollte sie auf alle Gruppen angewendet werden, einschließlich der Gruppen, bei deren Mutterunternehmen es sich nicht um Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen handelt. Daher sollten alle Kreditinstitute, einschließlich derer, die zuvor den Status von Wertpapierfirmen hatten, den Vorschriften für die durch die zuständigen Behörden durchgeführte Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis gemäß Titel VII Kapitel 3 Abschnitt I der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen.
Handelt es sich bei einem Mutterunternehmen um ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat oder ein EU-Mutterkreditinstitut, so wird die Aufsicht auf…
Ist das Mutterunternehmen einer Wertpapierfirma eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, so stellen…
Die Beaufsichtigung von Instituten auf konsolidierter Basis zielt darauf ab, die Interessen von Einlegern und Anlegern zu schützen und die Stabilität des…
Die „ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben“ durch die Aufsichtsbehörden bezieht sich auch auf die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, der ein…
Daher sollten diese Wertpapierfirmen angesichts der Tatsache, dass sie zu Kreditinstituten werden, auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der…
Artikel 111 erhält folgende Fassung: „Artikel 111 Bestimmung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde Handelt es sich bei einem Mutterunternehmen um eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.