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Große Wertpapierfirmen, die in Kreditinstitute umgewandelt wurden, sollten erst dann Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und Kredite für eigene Rechnung gewähren dürfen, wenn sie die Zulassung für diese Tätigkeiten gemäß der Richtlinie 2013/36/EU erhalten haben. Die Ausführung all dieser Tätigkeiten, einschließlich der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums und der Gewährung von Krediten für eigene Rechnung, sollte keine notwendige Anforderung dafür sein, dass ein Unternehmen als Kreditinstitut gilt. Die mit dieser Verordnung eingeführte Änderung der Begriffsbestimmung für „Kreditinstitut“ sollte daher die nationalen Zulassungsregelungen, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 umgesetzt haben, nicht berühren; dazu gehören auch alle Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls für angebracht halten, um die Tätigkeiten zu präzisieren, die große Wertpapierfirmen, die unter die geänderte Begriffsbestimmung für „Kreditinstitut“ fallen, aufnehmen dürfen.
Die Änderung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Begriffsbestimmung von „Kreditinstitut“ durch die Verordnung (EU) 2019/2033 kann sich auch auf…
Die Änderung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Begriffsbestimmung von „Kreditinstitut“ durch die Verordnung (EU) 2019/2033 kann ab ihrem…
Gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Kreditinstitute sollten keine weitere Zulassung gemäß dieser Richtlinie benötigen, um Wertpapierdienstleistungen…
Es muss festgelegt werden, wie Unternehmen feststellen können, ob sie unter die Begriffsbestimmung von „Kreditinstitut“ nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1…
Der Vorschlag für eine Richtlinie über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der…
Nach der Richtlinie 2006/48/EG gelten E-Geld-Institute als Kreditinstitute, auch wenn sie weder Einlagen des Publikums entgegennehmen noch Kredite aus diesen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.