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Referenzwerte, deren zugrunde liegende Vermögenswerte keine Auswirkungen auf den Klimawandel haben, beispielsweise Zinssatz- und Wechselkurs-Referenzwerte, sollten von der Verpflichtung ausgenommen werden, in ihrer Referenzwert-Erklärung Angaben dazu zu machen, ob und in welchem Maß die Ausrichtung insgesamt auf ihr Unternehmensziel der Verringerung der CO2-Emissionen bzw. die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris sichergestellt ist. Bei jedem Referenzwert oder gegebenenfalls jeder Referenzwert-Familie, mit denen nicht das Ziel verfolgt wird, die CO2-Emissionen zu verringern, sollte es außerdem ausreichen, das in der Referenzwert-Erklärung eindeutig anzugeben.
Für signifikante Eigenkapital- und Anleihe-Referenzwerte sowie für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte…
Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Vermögenswerten beeinträchtigen nicht erheblich andere ESG-Ziele;
Um Anleger darüber zu unterrichten, in welchem Ausmaß wichtige Eigenkapital- und Anleihe-Referenzwerte sowie EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und…
Um Unternehmen dazu zu bewegen, glaubwürdige Unternehmensziele für die Verringerung der CO2-Emissionen offenzulegen, sollte der Administrator eines…
Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten sollten auch die für die Berechnung dieser…
für die Zwecke von Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii dieses Absatzes und des Artikels 19c werden seine zugrunde liegenden Vermögenswerte so ausgewählt, gewichtet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.