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Der Rat der Aufseher sollte die Beschlussentwürfe, die vom CCP-Aufsichtsausschuss übermittelt wurden, gemäß dem in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Beschlussfassungsverfahren annehmen. Um ein wirksames und rasches Beschlussfassungsverfahren zu gewährleisten, sollte der Rat der Aufseher bestimmte Beschlüsse, die nicht die Anerkennung oder Klassifizierung von CCPs aus Drittstaaten, spezifische Anforderungen für Tier 2-CCPs, die Überprüfung oder den Entzug der Anerkennung oder die wesentlichen Elemente der laufenden Beaufsichtigung von CCPs aus Drittstaaten betreffen, in welchen Fällen die Konsultation der emittierenden Zentralbanken erforderlich ist, innerhalb von drei Arbeitstagen annehmen.
Legt der CCP-Aufsichtsausschuss dem Rat der Aufseher Beschlussentwürfe gemäß Artikel 25 Absätze 2, 2a, 2b, 2c und 5, Artikel 25p, Artikel 85 Absatz 6 und…
Bei gemäß Artikel 25 Absatz 2c und Artikel 85 Absatz 6 zu fassenden Beschlüssen muss der CCP-Aufsichtsausschuss die Zustimmung der in Artikel 25 Absatz 3…
Binnen zehn Arbeitstagen nach Erhalt der gemäß Absatz 3 Unterabsatz 4 bzw. 6 dieses Artikels angenommenen Stellungnahmen der ESMA und des in Artikel 18…
dem Rat der Aufseher Stellungnahmen zu den von der ESMA gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu treffenden Beschlüssen übermitteln, mit Ausnahme…
Um eine wirksame Beaufsichtigung der CCPs aus Drittstaaten zu gewährleisten, sollte der CCP-Aufsichtsausschuss vollständige Beschlussentwürfe für die…
Die emittierenden Zentralbanken sollten an der Vorbereitung der Beschlüsse des CCP-Aufsichtsausschusses im Zusammenhang mit der Einstufung von Drittstaaten-CCPs…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.