Gesetze
Gesetz wird geladen …
Damit ihre Rolle gestärkt wird, sollten die Kollegien die Möglichkeit haben, Stellungnahmen zu zusätzlichen Aufsichtsbereichen abzugeben, die sich grundlegend auf die Geschäfte einer CCP auswirken, einschließlich über die Bewertung von Anteilseignern und Mitgliedern mit qualifizierten Beteiligungen einer CCP und der Auslagerung von betrieblichen Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten. Darüber hinaus sollte das Kollegium auf Ersuchen eines beliebigen Mitglieds vorbehaltlich eines Mehrheitsbeschlusses des Kollegiums in der Lage sein, in seine Stellungnahmen Empfehlungen zur Behebung von Mängeln beim Risikomanagement der CCP sowie zur Stärkung ihrer Belastbarkeit aufzunehmen. Die Abstimmung des Kollegiums über die Aufnahme dieser Empfehlungen sollte getrennt von der Abstimmung des Kollegiums über die Stellungnahme erfolgen. Um den Einfluss von Stellungnahmen und Empfehlungen des Kollegiums zu stärken, sollten die zuständigen Behörden sie gebührend berücksichtigen und erhebliche Abweichungen von diesen Stellungnahmen oder Empfehlungen begründen.
Wenn das Kollegium eine Stellungnahme gemäß der vorliegenden Verordnung abgibt, kann diese Stellungnahme auf Ersuchen eines Mitglieds des Kollegiums und nach…
Das in Artikel 18 genannte Kollegium gibt eine Stellungnahme gemäß Artikel 19 ab, in der die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen durch die CCP bewertet…
Im Falle einer Einflussnahme der in Absatz 1 genannten Personen, die sich voraussichtlich zum Nachteil eines soliden und umsichtigen Managements der CCP…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Wenn das Kollegium eine Stellungnahme gemäß der vorliegenden Verordnung abgibt, kann diese Stellungnahme auf Ersuchen…
Das Kollegium sollte als effektive Plattform fungieren, in deren Rahmen die zuständigen Behörden aufsichtsrelevante Informationen austauschen sowie ihre…
Die Tätigkeiten des Kollegiums sollten der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit aller der Gruppe angehörenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.