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Die Zahl der emittierenden Zentralbanken und der für die Beaufsichtigung von Clearingmitgliedern zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die in den für Unions-CCPs eingerichteten Kollegien vertreten sind, ist derzeit begrenzt. Um einem breiteren Spektrum von emittierenden Zentralbanken und zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, auf deren Finanzstabilität sich die finanzielle Notlage einer CCP auswirken könnte, den Zugang zu Informationen zu erleichtern, sollten weitere emittierende Zentralbanken und zuständige Behörden auf Anfrage an den Kollegien teilnehmen können. Um eine einheitliche Beaufsichtigung von CCPs in der gesamten Union zu fördern, sollte der Vorsitz oder ein unabhängiges Mitglied des CCP-Aufsichtsausschusses ebenfalls an den Kollegien teilnehmen. Um ein angemessenes, wirksames und rasches Beschlussfassungsverfahren zu gewährleisten, sollten diese emittierenden Zentralbanken und zuständigen Behörden, die auf Anfrage teilnehmen, sowie der Vorsitz oder das unabhängige Mitglied des CCP-Aufsichtsausschusses nicht stimmberechtigt sein.
vorbehaltlich der Zustimmung der für die CCP zuständigen Behörde die anderen als die in Buchstabe h genannten Zentralbanken, die Unionswährungen emittieren, auf…
Um das gesamte Spektrum an praktischer Erfahrung und operativer Expertise hinsichtlich der Beaufsichtigung von CCPs einzubeziehen, sollte der…
Aufgrund der Rolle, die den Kollegien zugewiesen ist, ist es wichtig, dass alle jeweils zuständigen Behörden sowie die Mitglieder des ESZB einbezogen werden,…
Das Funktionieren der für Unions-CCPs eingerichteten Kollegien ist für eine wirksame Beaufsichtigung der CCPs unerlässlich. Um eine unionsweite Kohärenz der…
Um ein angemessenes, wirksames und zügiges Beschlussfassungsverfahren im CCP-Aufsichtsausschuss zu gewährleisten, sollten der Vorsitz, die unabhängigen…
In Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt: „ca) die anderen als die in Buchstabe c genannten für die Beaufsichtigung von Clearingmitgliedern zuständigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.