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Es ist wichtig, dass die emittierenden Zentralbanken von der ESMA einzeln konsultiert werden und ihre Zustimmung zu jeder etwaigen Empfehlung geben, einer Drittstaaten-CCP die Anerkennung zu verweigern, da sich eine solche Entscheidung auf die von ihnen emittierte Währung auswirken könnte, sowie zum Bericht der ESMA über die Anwendung eines Durchführungsrechtsakts der Kommission, der im Anschluss an eine solche Empfehlung erlassen wurde. Im Falle einer solchen Empfehlung oder eines solchen Berichts sollten sich die Zustimmung bzw. die Bedenken, die eine emittierende Zentralbank äußern kann, jedoch nur auf die von ihr emittierte Währung und nicht auf die gesamte Empfehlung oder den gesamten Bericht beziehen.
Die ESMA kann — nach Konsultation des ESRB und im Einvernehmen mit den in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken gemäß Artikel 24b Absatz 3…
Bei gemäß Artikel 25 Absatz 2c und Artikel 85 Absatz 6 zu fassenden Beschlüssen muss der CCP-Aufsichtsausschuss die Zustimmung der in Artikel 25 Absatz 3…
Die emittierenden Zentralbanken sollten an der Vorbereitung der Beschlüsse des CCP-Aufsichtsausschusses im Zusammenhang mit der Einstufung von Drittstaaten-CCPs…
Vor der Anwendung der Anforderungen oder vor einer etwaigen Verlängerung dieser Anwendung sollte die emittierende Zentralbank der ESMA, den anderen…
Um sicherzustellen, dass die emittierenden Zentralbanken sämtlicher Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die durch die Drittstaaten-CCPs…
Die ESMA kann — nach Konsultation des ESRB und im Einvernehmen mit den in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken gemäß Artikel 24b Absatz 3…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.