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Die Beschlüsse der ESMA, mit denen Geldbußen und Zwangsgelder verhängt werden, sollten vollstreckbar sein, und ihre Zwangsvollstreckung sollte nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates erfolgen, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vorschriften des Zivilprozessrechts sollten keine Strafverfahrensvorschriften umfassen, könnten jedoch Verwaltungsverfahrensvorschriften einschließen.
Gemäß den Artikeln 48f und 48g verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar. Die Vollstreckung erfolgt nach den geltenden Verfahrensvorschriften des…
Gemäß den Artikeln 38h und 38i verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar. Die Vollstreckung erfolgt nach den geltenden Verfahrensvorschriften des…
Gemäß den Artikeln 65 und Artikel 66 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des…
Gemäß den Artikeln 25j und 25k verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des…
Die Beschlüsse der ESMA, mit denen Geldbußen und Zwangsgelder verhängt werden, sollten vollstreckbar sein und ihre Zwangsvollstreckung sollte nach den…
Die Beschlüsse der ESMA, mit denen Geldbußen und Zwangsgelder verhängt werden, sollten vollstreckbar sein und ihre Zwangsvollstreckung sollte nach den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.