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Die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 wird wie folgt geändert:
In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Richtet sich ein Wertpapierangebot ausschließlich an qualifizierte Anleger im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates, so ist es nicht als Marktsondierung zu betrachten, wenn ein Emittent, dessen Finanzinstrumente zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind, oder jede Person, die im Auftrag oder für Rechnung dieses Emittenten handelt, diesen qualifizierten Anlegern zwecks Aushandlung der vertraglichen Bedingungen ihrer Beteiligung an einer Anleiheemission Informationen übermittelt. Diese Übermittlung von Informationen gilt als im Zuge der normalen Ausübung der Beschäftigung oder des Berufs oder der normalen Erfüllung der Aufgaben einer Person gemäß Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung vorgenommen und ist deshalb nicht als unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen zu betrachten. Dieser Emittent, oder alle in seinem Auftrag oder für seine Rechnung handelnden Personen, stellen sicher, dass die qualifizierten Anleger, die diese Informationen erhalten, die aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften erwachsenden Pflichten kennen und diese schriftlich anerkennen und die Sanktionen kennen, die für Insidergeschäfte und die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen gelten.
Artikel 13 werden die folgenden Absätze angefügt:
Dem Artikel 17 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes legt ein Emittent, dessen Finanzinstrumente lediglich zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, der gemäß Absatz 3 festgelegten zuständigen Behörde nur auf Verlangen eine schriftliche Erläuterung vor. Solange der Emittent in der Lage ist, den beschlossenen Aufschub zu begründen, darf nicht von ihm verlangt werden, dass er über diese Gründe Aufzeichnungen führt.“
Artikel 18 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Die Absätze 4, 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 35 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 19 wird wie folgt geändert:
Artikel 31 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
die Verweise auf „Artikel 9 der Richtlinie 2003/6/EG“ in Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 und in Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden durch einen Verweis…
Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 wird wie folgt geändert:
etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden müssen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.