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Nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1129 ist es gegenwärtig Emittenten, deren Dividendenwerte mindestens während der letzten 18 Monate ununterbrochen zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen waren und die Wertpapiere emittieren möchten, die Zugang zu Dividendenwerten geben, die mit zuvor begebenen Dividendenwerten fungibel sind, nicht gestattet, einen vereinfachten Prospekt zu erstellen. Artikel 14 der genannten Verordnung sollte daher geändert werden, um solchen Emittenten die Erstellung eines vereinfachten Prospekts zu ermöglichen.
Emittenten, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt für Wertpapiere beantragen, die mit Wertpapieren fungibel sind, die mindestens während der…
Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 5, Emittenten, deren Dividendenwerte mindestens während der letzten 18 Monate…
Nach der Verordnung (EU) 2017/1129 ist ein Emittent unter bestimmten Voraussetzungen bei Wertpapieren, die im Zusammenhang mit einer Übernahme im Wege eines…
Der Zweck der vorliegenden Verordnung steht mit den Zielen des EU-Wachstumsprospekts gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 in Einklang. Da der…
Daueremittenten sollte es gestattet sein, ein einheitliches Registrierungsformular und etwaige Änderungen daran als Bestandteil eines Basisprospekts zu…
Sobald eine Wertpapiergattung zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde, haben die Anleger Zugang zur laufenden Offenlegung des Emittenten gemäß der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.