Gesetze
Gesetz wird geladen …
Nach der Verordnung (EU) 2017/1129 ist ein Emittent unter bestimmten Voraussetzungen bei Wertpapieren, die im Zusammenhang mit einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots angeboten werden, und bei Wertpapieren, die die im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder einer Spaltung angeboten oder zugeteilt werden oder zugeteilt werden sollen, nicht zur Veröffentlichung eines Prospekts verpflichtet. Stattdessen ist der Öffentlichkeit ein Dokument zugänglich zu machen, das Mindestinformationen zu der Transaktion und ihren Auswirkungen auf den Emittenten enthalten muss. Nach Unionsrecht besteht für eine zuständige nationale Behörde keine Pflicht zur Prüfung oder Billigung eines solchen Dokuments vor seiner Veröffentlichung und sein Inhalt ist im Vergleich zu einem Prospekt inhaltlich vereinfacht. Als unbeabsichtigte Folge einer solchen Ausnahmeregelung besteht die Möglichkeit, dass ein Emittent, der ein nicht börsennotiertes Unternehmen ist, unter bestimmten Umständen die erstmalige Zulassung seiner Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt ohne Erstellung eines Prospekts vornehmen kann. Dadurch werden Anlegern die in einem Prospekt enthaltenen nützlichen Informationen vorenthalten und es wird gleichzeitig jede Überprüfung der dem Markt zur Verfügung gestellten Informationen durch eine zuständige nationale Behörde vermieden. Daher sollte eine Anforderung festgelegt werden, wonach ein nicht börsennotiertes Unternehmen, das im Anschluss an ein Tauschangebot, eine Verschmelzung oder eine Spaltung eine Zulassung zum Handel auf einem geregelten Marktanstrebt, einen Prospekt veröffentlichen muss.
Ist ein öffentliches Angebot von Wertpapieren gemäß Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 2a von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ausgenommen, so…
Ist ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Artikel 1 Absatz 4 oder 5 oder…
Sobald eine Wertpapiergattung zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde, haben die Anleger Zugang zur laufenden Offenlegung des Emittenten gemäß der…
Emissionen mit Verwässerungseffekt von Aktien oder von Wertpapieren, die Zugang zu Aktien verschaffen, weisen oftmals auf Transaktionen mit erheblicher…
Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gemäß dieser Verordnung sollten für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren und/oder eine…
Für öffentliche Angebote von Wertpapieren, die sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richten, sollte die mit einem Prospekt erfolgende Offenlegung nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.