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Für die Zwecke des Verfahrens bei einem Verstoß gegen das Unionsrecht nach Artikel 17 der Gründungsverordnungen und im Interesse der ordnungsgemäßen Anwendung des Unionsrechts ist es angebracht, den Zugang der ESA zu Informationen zu erleichtern und zu beschleunigen. Sie sollten daher mittels eines gebührend gerechtfertigten und mit Gründen versehenen Ersuchens direkt Informationen von anderen zuständigen Behörden verlangen können, wenn ein Informationsersuchen an die betroffene zuständige Behörde sich als unzureichend erwiesen hat oder für unzureichend erachtet wird, um die Informationen zu erhalten, die für die Zwecke der Untersuchung einer mutmaßlichen Verletzung oder Nichtanwendung des Unionsrechts erforderlich sind.
Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission oder der einschlägigen Interessengruppe oder von…
Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission oder der Interessengruppe Bankensektor oder von…
Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission oder der Interessengruppe Wertpapiere und…
Die folgenden Unterabsätze werden angefügt: „Unbeschadet der in Artikel 35 festgelegten Befugnisse kann die Behörde nach Unterrichtung der betroffenen…
Die folgenden Unterabsätze werden angefügt: „Unbeschadet der in Artikel 35 festgelegten Befugnisse kann die Behörde nach Unterrichtung der betroffenen…
Die folgenden Unterabsätze werden angefügt: „Unbeschadet der in Artikel 35 festgelegten Befugnisse kann die Behörde nach Unterrichtung der betroffenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.