Erwägungsgrund 11 32017R2394
Die zuständigen Behörden sollten erforderliche Prüfungen vor Ort vornehmen können und die Befugnis haben, alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel zu betreten, die der von der Prüfung betroffene Unternehmer zu Zwecken seiner gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt.