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Im Einklang mit Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates haben das Europäische Parlament und der Rat auf der Grundlage des Berichts der Kommission vom 8. August 2014 an das Europäische Parlament und den Rat über die Aufgaben und Organisation des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 überprüft, um zu entscheiden, ob Aufgaben und Organisation des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) überprüft werden müssen. Die Modalitäten für die Benennung des Vorsitzenden des ESRB wurden ebenfalls überprüft.
dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und der vorliegenden Verordnung;
dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und dieser Verordnung;
dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und der vorliegenden Verordnung;
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden eine Makroaufsicht des Finanzsystems auf Ebene der Union und ein…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) errichtet. Die Rolle…
Um eine kohärente unionsweite Makrofinanzaufsicht sicherzustellen, sollte der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) auf die Wirtschaft der Union…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.