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Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) nach Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festzusetzen. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind die Fangmöglichkeiten so auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen, dass eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten eines jeden Mitgliedstaats für jeden Fischbestand oder jede Fischerei sichergestellt ist.
Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener…
Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter operativ damit verbundener…
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.