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Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission ist das Vereinigte Königreich für bestimmte Luftfahrzeugbetreiber als der Verwaltungsmitgliedstaat genannt. Ohne jegliche Sonderregelung würde der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union bedeuten, dass das Vereinigte Königreich für die Zwecke des Artikels 18a der Richtlinie 2003/87/EG nicht mehr als Verwaltungsstaat gelten kann. Sollte kein Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich geschlossen werden, muss daher der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 geändert werden, um die für diese Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaaten festzulegen.
der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen sind nach der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009…
Infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union werden die Verträge und die Richtlinie 2004/38/EG, zusammen mit dem Recht, ohne Visa oder…
Die folgenden Artikel werden eingefügt: Verwaltungsmitgliedstaat (1) Verwaltungsmitgliedstaat eines Luftfahrzeugbetreibers ist (2) Werden dem…
Die Erweiterung des Geltungsbereichs der Vorschriften des EU-Emissionshandelssystems für den Luftverkehr auf EWR-/EFTA-Länder setzt voraus, dass die Kriterien…
Um den Verwaltungsaufwand für die Luftfahrzeugbetreiber zu reduzieren, sieht die Richtlinie 2003/87/EG vor, dass für jeden Luftfahrzeugbetreiber jeweils nur ein…
Die Erweiterung des Geltungsbereichs der Vorschriften des EU-Emissionshandelssystems für den Luftverkehr auf EWR-/EFTA-Länder setzt voraus, dass die Kriterien…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.