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In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 wurde ein Lebensmittelsicherheitskriterium in Bezug auf Salmonella und ein Prozesshygienekriterium in Bezug auf E. coli für nicht pasteurisierte Obst- und Gemüsesäfte (verzehrfertig) festgelegt. Da es Alternativen zur Pasteurisierung gibt, mit denen eine vergleichbare bakterizide Wirkung erzielt wird, sollten das Lebensmittelsicherheitskriterium in Bezug auf Salmonella und das Prozesshygienekriterium in Bezug auf E. coli für nicht pasteurisierte Obst- und Gemüsesäfte (verzehrfertig) nicht auf Obst- und Gemüsesäfte (verzehrfertig) angewandt werden, die einem bakteriziden Verfahren unterzogen wurden, dessen Wirkung in Bezug auf E. coli und Salmonella mit derjenigen der Pasteurisierung vergleichbar ist.
In Anhang I Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 sind die bezüglich Listeria monocytogenes geltenden Lebensmittelsicherheitskriterien für bestimmte…
Die Verordnung enthält keine spezifischen Bestimmungen über die Migrationsprüfung für frisches ungeschältes Obst und Gemüse, da diesen Erzeugnissen kein…
Anhang I Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 enthält die Lebensmittelsicherheitskriterien, die bestimmte Lebensmittelkategorien erfüllen müssen; dazu…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 werden die mikrobiologischen Kriterien für bestimmte Mikroorganismen sowie die Durchführungsbestimmungen festgelegt, die…
Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und…
Einige Lebensmittelenzyme sind für spezifische Verwendungen zugelassen, z.B. für Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse, für bestimmte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.