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Wo dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist, sollte die Kommission in hinreichend begründeten Fällen, in denen eine Verzögerung der Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, oder zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf den Unionsmarkt infolge gestiegener Einfuhren, unverzüglich anwendbare Durchführungsrechtsakte erlassen.
Die Kommission sollte ferner unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies — in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit…
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen eine Verzögerung der Einführung von Maßnahmen nach Absatz 1 dieses Artikels einen schwer…
Zur Wahrung der Interessen der Union sollte die Kommission unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen,…
Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit Abhilfemaßnahmen und…
Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, sofort geltende Durchführungsrechtsakte zu erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang…
Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der Aufhebung von im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.