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Angesichts des gestiegenen Bedarfs an De-minimis-Beihilfen und angesichts der Tatsache, dass die derzeitigen Obergrenzen eine zu große Einschränkung darstellen, ist es erforderlich, die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 vor ihrem Außerkrafttreten, d. h. vor dem 31. Dezember 2020, zu ändern. Die Zeitspanne zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und dem Ende der Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 wäre sehr kurz. Aus Gründen der Verfahrensökonomie und zur Gewährleistung der Kontinuität und Rechtssicherheit sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 deshalb bis zum 31. Dezember 2027 verlängert werden.
Ein Teil der Beihilfevorschriften, die im Rahmen der Initiative von 2012 zur Modernisierung des Beihilferechts erlassen wurden, läuft Ende 2020 aus. So endet am…
Um sicherzustellen, dass die Beihilferegelungen der Mitgliedstaaten weiter gemäß der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 freigestellt werden können, und damit die…
Folglich sollte die Geltungsdauer der Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013 und (EU) Nr. 651/2014 um drei Jahre bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden.
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen der Kommission und insbesondere der Tatsache, dass die Beihilfepolitik grundsätzlich in regelmäßigen Abständen überprüft…
Die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen sollten für Kontinuität nach Auslaufen der Verordnung (EU) Nr. 1412/2013 sorgen. Daher sollten die in der…
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen der Kommission und insbesondere der Tatsache, dass die Beihilfepolitik grundsätzlich in regelmäßigen Abständen überprüft…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.