Erwägungsgrund 7 32023R2831
Aufgrund der Ähnlichkeiten zwischen der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen sollte diese Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gelten. Als Verarbeitung oder Vermarktung sollten in diesem Zusammenhang weder in einem landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für den Erstverkauf (wie das Ernten, Mähen und Dreschen von Getreide oder das Verpacken von Eiern) noch der Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter angesehen werden; daher sollte diese Verordnung für diese Tätigkeiten nicht gelten.