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Anhang VII der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert: 1. in Nummer 4.3 erhält Satz 2 unter der Überschrift folgende Fassung: „Die Ergebnisse für die Drehmomentverluste müssen gemäß Nummer 4.4.8 ergänzt und gemäß Anlage 6 formatiert werden, um die weitere Verarbeitung durch das Simulationsinstrument zu ermöglichen.“ 2. In Nummer 4.4.1 wird der folgende Satz im ersten Absatz hinzugefügt: „Die Messsequenz für das Drehmoment ist zweimal durchzuführen und aufzuzeichnen.“ 3. In Nummer 4.4.2 erhält der Absatz unter der Überschrift folgende Fassung: „Die Messdauer für jeden einzelnen Rasterpunkt muss zwischen 5 und 20 Sekunden betragen.“ 4. In Nummer 4.4.3 erhält der erste Absatz unter der Überschrift folgende Fassung: „Die innerhalb des in Nummer 4.4.2 angegebenen Intervalls von 5 bis 20 Sekunden aufgezeichneten Werte für jeden Rasterpunkt sind arithmetisch zu mitteln.“ 5. Nummer 4.4.5.1 erhält folgende Fassung: „4.4.5.1. Die gemittelten Drehzahlwerte pro Rasterpunkt (Intervall von 5 bis 20 s) dürfen für die Ausgangsdrehzahl nicht mehr als ± 5 U/min von den Einstellwerten abweichen.“ · 6. Nummer 4.4.8.5 erhält folgende Fassung: „4.4.8.5. Bei einer Tandemachse ist das kombinierte Kennfeld der Drehmomentverluste für beide Achsen anhand der Prüfergebnisse für die einzelnen Achsen an der Eingangsseite zu berechnen. Auch die Eingangsdrehmomentwerte sind hinzuzufügen. Tloss,rep,tdm = Tloss,rep, 1 + Tloss,rep, 2 Tin,tdm = Tin, 1 + Tin, 2 “ · 7. In Nummer 6.2.1 erhält die Abbildung 2 folgende Fassung: „ Abbildung 2 Drehzahl- und Drehmomentbereiche zur Überprüfung der Übereinstimmung der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden zertifizierten Eigenschaften “ 8. In Nummer 6.4.1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung: „a) Wird eine Messung des Drehmomentverlustes gemäß Nummer 6.1 Buchstabe a oder b durchgeführt, darf die durchschnittliche Effizienz einer Achse, die während der Überprüfung der Übereinstimmung der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden zertifizierten Eigenschaften geprüft wurde, bei einfach untersetzten Achsen nicht niedriger als 1,5 % und bei allen anderen Achsenreihen nicht niedriger als 2,0 % unter der entsprechenden durchschnittlichen Effizienz der typgenehmigten Achse liegen. b) Wird eine Messung des Schleppdrehmoments gemäß Nummer 6.1 Buchstabe c durchgeführt, so muss das Schleppdrehmoment einer Achse, die während der Überprüfung der Übereinstimmung der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden zertifizierten Eigenschaften geprüft wurde, niedriger sein als das entsprechende Schleppdrehmoment der typgenehmigten Achse oder innerhalb der in Tabelle 2 angegebenen Toleranz liegen.“ · 9. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) auf dem Deckblatt des Achsen-Beschreibungsbogen wird der Text „Achstyp:“ durch den Text „Achstyp/-familie (falls zutreffend):“ ersetzt; b) in TEIL 1 werden die Nummern 0.0 bis 0.9 gestrichen; · 10. Anlage 4 Nummer 3.1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) Kronenrad-Durchmesser (+ 1,5/– 8 % rel. zum größten Durchmesser nach Zeichnung)“; · b) Buchstabe l erhält folgende Fassung: „l) Übersetzungsverhältnis jeder Gangstufe in einer Achse im Bereich 2, solange nur ein Getriebe gewechselt wird“; · c) Buchstabe p wird gestrichen; · 11. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1.1 erhält folgende Fassung: „1.1. Herstellername oder Handelsmarke“; · b) Nummer 2.1 erhält folgende Fassung: „2.1. Die Zertifizierungsnummer für Achsen setzt sich wie folgt zusammen: eX*YYYY/YYYY*ZZZZ/ZZZZ*L*0000*00 Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 Zusätzlicher Buchstabe zu Abschnitt 3 Abschnitt 4 Abschnitt 5 Angabe des Landes, das die Zertifizierung ausstellt Verordnung über CO2-Zertifizierungen für schwere Nutzfahrzeuge (2017/2400) Letzte Änderung der Verordnung (ZZZZ/ZZZZ) L = Achse Grundzertifizierungsnummer 0000 Erweiterung 00“; · · · 12. Anlage 6 wird wie folgt geändert: a) Nummer (1) unter „Begriffsbestimmungen“ erhält folgende Fassung: „1. ‚Parameter ID‘: im Simulationsinstrument verwendete eindeutige Kennzeichnung für einen bestimmten Eingabeparameter oder einen Satz Eingabedaten“; b) In Tabelle 1 erhält die dritte Zeile „TechnicalReportId“ unter der Überschrift folgende Fassung: „CertificationNumber P217 token [-]“ · ·
Anhang VI der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert: 1. in Nummer 3.1.2.1 erhält der vierte Absatz unter der Überschrift folgende Fassung: „Die pro…
Anhang X der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 3.4.1 erhält folgende Fassung: „3.4.1. Der Reifen muss im Hinblick auf seine…
Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert: 1. TEIL I wird wie folgt geändert: a) Die folgenden Nummern 1.1.9 bis 1.1.13 werden eingefügt:…
Anhang V der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 3.1.5 erhält Nummer 4 folgende Fassung: „4. Für den Durchsatz des Motorkühlmittels…
Anhang I, Anhang IV und Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG werden wie folgt geändert: 1. Anhang I wird wie folgt geändert: a) Nummer 3.5.7 erhält folgende…
Anhang IX der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Im zweiten Absatz unter der Überschrift erhält der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.