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Laut Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist im Fall allgemeiner Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden und die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten könnten, eine Ausnahme von den Bestimmungen nach Artikel 1 Absatz 3 der genannten Verordnung möglich.
„nährwertbezogene Angabe“ und „gesundheitsbezogene Angabe“ die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummern 4 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 können allgemeine Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gilt jede Angabe zu Lebensmitteln, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel entsprechend der Definition in der genannten Verordnung verboten,…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 werden Regeln und Bedingungen hinsichtlich der Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel…
Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 kann eine Stellungnahme der Behörde, in der die Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.