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Die Bezeichnung des Stoffs 1,2,3,4-Tetrahydronaphthalin-2,6-dicarbonsäuredimethylester (FCM-Stoff-Nr. 1066 und CAS-Nr. 23985-75-3), der mit der Verordnung (EU) 2018/831 der Kommission zugelassen wurde und in Anhang I Nummer 1 Tabelle I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 geführt wird, enthält in der englischen Sprachfassung des Dokuments einen Schreibfehler. Es ist daher erforderlich, diesen Eintrag in Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 zu berichtigen.
Die bulgarische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 enthält hinsichtlich der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise zu den Stoffen einen Fehler in…
Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, wurde Tabelle 3.1 in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 durch Hinzufügung,…
Aus Gründen der Klarheit sollte Tabelle 3 im Anhang des Beschlusses (EU) 2017/1218 dahin gehend geändert werden, dass eine Spalte mit der Einstufung des Stoffes…
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wird wie folgt geändert: 1. Tabelle 1 wird wie folgt geändert: a) der Eintrag zu FCM-Stoff Nr. 340 (Dicyandiamid) wird…
Die EG- und CAS-Nummern im Eintrag „Diisopentylphthalat“ in Anlage 6 zu Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind nicht korrekt und sollten korrigiert…
Die Stoffgruppe „Fettsäuren (C8-C22), Ester mit Pentaerythrit“ (FCM-Stoff-Nr. 880) ist mit der CAS-Nummer 85116-93-4 in Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.