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Nachdem ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates gestellt worden war, wurde die Genehmigung des Wirkstoffs mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2091 der Kommission nicht erneuert, in der festgelegt ist, dass alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff bis zum 5. Juni 2018 widerrufen werden müssen. Daher sollten die in Anhang II für diesen Stoff festgesetzten RHG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden.
Nach einem Antrag auf Erneuerung der Genehmigung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die…
Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen wurden widerrufen. Daher sollten die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG)…
Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Atrazin wurden widerrufen. Die in den Anhängen II und III festgelegten RHG für diesen…
Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die die im Erwägungsgrund 1 aufgeführten Wirkstoffe enthalten, wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der…
Die Nichtaufnahme von Acetochlor in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1372/2011 der Kommission festgelegt.…
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1045/2011 der Kommission wurde die Nichtaufnahme von Asulam in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt. Alle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.