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Die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Wirkstoffe werden nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Wirkstoffe enthalten, außer in den Fällen gemäß Absatz 3, spätestens zum 25. Juli 2003 widerrufen werden.
Die in Anhang II Spalte B für die jeweiligen Wirkstoffe aufgeführten Mitgliedstaaten dürfen Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die die in Anhang II Spalte A aufgeführten Wirkstoffe enthalten, für die in Anhang II Spalte C angegebenen Anwendungen bis 30. Juni 2007 fortbestehen lassen, unter der Voraussetzung, dass a) sie sicherstellen, dass die weitere Anwendung nur insoweit zulässig ist, als sie keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat; b) sie sicherstellen, dass diese nach dem 31. Dezember 2003 in Verkehr bleibenden Pflanzenschutzmittel mit neuen Etiketten versehen werden, aus denen die eingeschränkten Anwendungsbedingungen hervorgehen; c) sie alle geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung treffen; d) sie sicherstellen, dass ernsthaft nach Alternativen für diese Anwendungen gesucht wird. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2004 über die Anwendung dieses Absatzes und insbesondere über die gemäß den Buchstaben a) bis d) getroffenen Maßnahmen.
Abweichend von Absatz 3 darf Bulgarien Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, welche die in Spalte A des Anhangs II aufgeführten Wirkstoffe enthalten, für die in Spalte C genannten Zwecke bis zum 30. Juni 2009 weiter gelten lassen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die weitere Anwendung ist nur insoweit zulässig, als sie keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat; b) diese auf dem Markt bleibenden Pflanzenschutzmittel werden entsprechend den Verwendungsbeschränkungen neu gekennzeichnet; c) es werden alle geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen; d) es wird ernsthaft nach Alternativen für diese Anwendungen gesucht. Bulgarien informiert die Kommission spätestens am 31. Dezember jedes Jahres über die in Anwendung dieses Absatzes getroffenen Maßnahmen, insbesondere über diejenigen gemäß Buchstaben a bis d.
Artikel 2 wird folgender Buchstabe d angefügt: „d) Bulgarien darf Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die die in Spalte A des Anhangs aufgeführten Wirkstoffe…
Die Kommission beschließt gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG, in Anhang I dieser Verordnung aufgelistete Wirkstoffe, für die kein…
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der genannten…
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren vom Zeitpunkt der Bekanntgabe…
Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission und die Entscheidungen 2001/245/EG , 2002/928/EG und 2006/797/EG der Kommission enthalten Bestimmungen über die…
bei Pflanzenschutzmitteln, die Benthiavalicarb, Boscalid, Carvon, Fluoxastrobin, Paecilomyces lilacinus oder Prothioconazol als einen von mehreren Wirkstoffen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.