Erwägungsgrund 16 32019R0004
Zu einer Kreuzkontamination kann es bei der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung oder beim Transport von Futtermitteln kommen, wenn dieselbe Produktions- und Verarbeitungsausrüstung, einschließlich solcher für mobiles Mischen, dieselben Lagereinrichtungen oder Transportmittel für Futtermittel mit unterschiedlichen Bestandteilen verwendet werden. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bedeutet der Begriff „Kreuzkontamination“ die Übertragung von Spuren eines Wirkstoffs aus einem Arzneifuttermittel in ein Futtermittel für Nichtzieltierarten. Die Kontamination von Futtermitteln für Nichtzieltierarten mit in Arzneifuttermitteln enthaltenen Wirkstoffen sollte vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden.