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Zum Schutz der Gesundheit von Tier und Mensch sowie der Umwelt sollten auf Grundlage einer wissenschaftlichen Risikobewertung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in Zusammenarbeit mit der Europäischen Arzneimittel-Agentur sowie unter Berücksichtigung der Anwendung der guten Herstellungspraxis und des Grundsatzes ALARA (as low as reasonably achievable — so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar) Höchstgehalte für die Kreuzkontamination für Wirkstoffe in Futtermitteln für Nichtzieltierarten festgelegt werden. Bis zum Abschluss dieser wissenschaftlichen Risikobewertung sollten ungeachtet ihrer Herkunft nationale Höchstgehalte für die Kreuzkontamination für Wirkstoffe in Futtermitteln für Nichtzieltierarten zur Anwendung kommen, bei denen die nicht vermeidbare Kreuzkontamination und das von den betroffenen Wirkstoffen ausgehende Risiko berücksichtigt werden.
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen spezielle Höchstgehalte für die…
Um den Zielen der vorliegenden Verordnung zu entsprechen sowie dem technischen Fortschritt und dem Stand der Wissenschaft Rechnung zu tragen, sollte der…
Zu einer Kreuzkontamination kann es bei der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung oder beim Transport von Futtermitteln kommen, wenn dieselbe Produktions- und…
Zu einer Verschleppung von Kokzidiostatika und Histomonostatika von einer Futtermittel-Charge in die andere kann es kommen, wenn solche Stoffe als zugelassene…
Unter Berücksichtigung des Einsatzes sachgemäßer Herstellungsverfahren sollten die Höchstgehalte an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die aufgrund…
Um die ordnungsgemäße Verabreichung und angemessene Dosierung bestimmter Tierarzneimittel, die den Tieren oral in Futtermitteln oder Trinkwasser verabreicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.