Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zu einer Kreuzkontamination kann es bei der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung oder beim Transport von Futtermitteln kommen, wenn dieselbe Produktions- und Verarbeitungsausrüstung, einschließlich solcher für mobiles Mischen, dieselben Lagereinrichtungen oder Transportmittel für Futtermittel mit unterschiedlichen Bestandteilen verwendet werden. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bedeutet der Begriff „Kreuzkontamination“ die Übertragung von Spuren eines Wirkstoffs aus einem Arzneifuttermittel in ein Futtermittel für Nichtzieltierarten. Die Kontamination von Futtermitteln für Nichtzieltierarten mit in Arzneifuttermitteln enthaltenen Wirkstoffen sollte vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden.
„Kreuzkontamination“ die Kontamination eines Futtermittels für Nichtzieltiere mit einem Wirkstoff aufgrund der vorangegangenen Nutzung der Einrichtungen oder…
Futtermittelunternehmer dürfen innerhalb eines Betriebs unterschiedliche Futtermittel für verschiedene Zieltiere herstellen, die verschiedene Arten von…
Für Wirkstoffe in einem Tierarzneimittel, die identisch mit einem in einem Futtermittelzusatzstoff enthaltenen Stoff sind, entspricht der jeweilige Höchstgehalt…
Futtermittelunternehmer können in ein und demselben Betrieb eine ganze Reihe von Futtermitteln produzieren, und verschiedene Arten von Erzeugnissen müssen…
Futtermittelunternehmer können in ein und demselben Betrieb eine ganze Reihe von Futtermitteln produzieren, und verschiedene Arten von Erzeugnissen müssen…
Zum Schutz der Gesundheit von Tier und Mensch sowie der Umwelt sollten auf Grundlage einer wissenschaftlichen Risikobewertung der Europäischen Behörde für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.