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Ab dem Tag, an dem die Verträge keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich finden, wird das Vereinigte Königreich nicht mehr Teil des „Unionsteils des Programmgebiets“ im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 sein. Daher sollten die Bestimmungen der genannten Verordnung über die Förderfähigkeit von Vorhaben je nach Standort angepasst werden.
Ab dem Tag, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, wird das Vereinigte Königreich kein Programmland im Sinne des…
Diese Verordnung legt Bestimmungen fest, um den Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union zu begegnen, für den Fall, dass bis zu dem Tag,…
Artikel 135 Absatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen…
Für die Zwecke der Anwendung aller Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Rechtsakte zur Durchführung der genannten Verordnung, die notwendig…
Nach den Bestimmungen über die Förderfähigkeit im Rahmen vieler dieser Vereinbarungen und Beschlüsse muss es sich bei den Begünstigten um einen Mitgliedstaat…
Artikel 135 Absatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.