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Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 müssen Schiffsüberprüfungs-, -besichtigungs- und -zertifizierungsorganisationen, die von der Kommission auf Unionsebene anerkannt wurden (im Folgenden „anerkannte Organisationen“), von der Kommission gemeinsam mit dem Mitgliedstaat, der die entsprechende Anerkennung beantragt hat, regelmäßig und mindestens alle zwei Jahre einer Bewertung unterzogen werden.
„(1) Alle anerkannten Organisationen werden von der Kommission gemeinsam mit dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten, der oder die ihnen die Ermächtigung…
Die anerkannten Organisationen, die ursprünglich vom Vereinigten Königreich anerkannt wurden, verfügen derzeit über eine Unionsanerkennung und wurden von…
Gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 müssen anerkannte Organisationen die Anforderungen und Mindestkriterien in Anhang I der genannten…
„anerkannte Organisation“ eine Organisation, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über…
Die Vorschriften, die von den Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen zu befolgen sind, sind in der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen…
Die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bilden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.