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Die anerkannten Organisationen, die ursprünglich vom Vereinigten Königreich anerkannt wurden, verfügen derzeit über eine Unionsanerkennung und wurden von anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Überprüfung, Besichtigung und Zertifizierung von Schiffen betraut. Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 sollte daher geändert werden, um zu gewährleisten, dass diese Organisationen weiterhin Bewertungen gemäß den Anforderungen jener Bestimmung unterzogen werden.
Die Kontroll- und Aufsichtspflichten, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/15/EG gegenwärtig zu erfüllen haben, sollten ebenfalls…
Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 müssen Schiffsüberprüfungs-, -besichtigungs- und -zertifizierungsorganisationen, die von der Kommission…
Aus Gründen der Gleichbehandlung sind Organisationen, die vom jeweiligen Mitgliedstaat ursprünglich nach der Richtlinie 94/57/EG des Rates anerkannt wurden und…
Gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 müssen anerkannte Organisationen die Anforderungen und Mindestkriterien in Anhang I der genannten…
Die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bilden…
„anerkannte Organisation“ eine Organisation, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.