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Gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 müssen anerkannte Organisationen die Anforderungen und Mindestkriterien in Anhang I der genannten Verordnung fortlaufend erfüllen, um die Unionsanerkennung zu behalten. Dies wird im Rahmen der kontinuierlichen Bewertung überprüft, die von der Kommission zusammen mit dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung vorgenommen wird. Regelmäßige Bewertungen spielen deshalb für die fortlaufende Anerkennung von Organisationen eine wichtige Rolle.
Alle anerkannten Organisationen werden von der Kommission gemeinsam mit dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten, der oder die ihnen die Ermächtigung nach…
„(1) Alle anerkannten Organisationen werden von der Kommission gemeinsam mit dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten, der oder die ihnen die Ermächtigung…
Aus Gründen der Gleichbehandlung sind Organisationen, die vom jeweiligen Mitgliedstaat ursprünglich nach der Richtlinie 94/57/EG des Rates anerkannt wurden und…
Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 müssen Schiffsüberprüfungs-, -besichtigungs- und -zertifizierungsorganisationen, die von der Kommission…
Die anerkannten Organisationen, die ursprünglich vom Vereinigten Königreich anerkannt wurden, verfügen derzeit über eine Unionsanerkennung und wurden von…
Die Kontroll- und Aufsichtspflichten, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/15/EG gegenwärtig zu erfüllen haben, sollten ebenfalls…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.