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Inzwischen ist die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 in Kraft getreten. Diese sieht vor, dass die Organisationen, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens über eine Anerkennung gemäß der Richtlinie 94/57/EG verfügten, ihre Anerkennung behalten. Diese Anerkennungen werden von der Kommission bis zum 17. Juni 2010 daraufhin überprüft, ob die Beschränkungen durch andere zu ersetzen oder aufzuheben sind.
Die Organisationen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung über eine Anerkennung gemäß der Richtlinie 94/57/EG verfügen, behalten diese Anerkennung…
Die Kontroll- und Aufsichtspflichten, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/15/EG gegenwärtig zu erfüllen haben, sollten ebenfalls…
Aus Gründen der Gleichbehandlung sind Organisationen, die vom jeweiligen Mitgliedstaat ursprünglich nach der Richtlinie 94/57/EG des Rates anerkannt wurden und…
Im Interesse der Rechtssicherheit und um die berechtigten Erwartungen der Wirtschaftsteilnehmer zu schützen und in Erwartung der substanziellen Änderung der…
Außerdem sollte eine Frist für den Ablauf der gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erteilten Anerkennung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen im Hinblick auf…
„(1) Alle anerkannten Organisationen werden von der Kommission gemeinsam mit dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten, der oder die ihnen die Ermächtigung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.