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In der Verordnung (EU) 2017/2403 sind Vorschriften für Fischereitätigkeiten, die Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern eines Drittlands außerhalb eines Fischereiabkommens ausüben, das Recht eines Flaggenmitgliedstaats, direkte Genehmigungen zu erteilen, und die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung solcher Genehmigungen festgelegt. Angesichts der Anzahl von Fischereifahrzeugen der Union, die in den Gewässern des Vereinigten Königreichs Fischereitätigkeiten betreiben, würden diese Bedingungen und Verfahren zu erheblichen Verzögerungen und einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen, falls kein Austrittsabkommen oder Fischereiabkommen geschlossen wird. Daher müssen besondere Bedingungen und Verfahren festgelegt werden, damit das Vereinigte Königreich Fischereifahrzeugen der Union leichter die Genehmigung zur Ausübung von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs erteilen kann.
Ein Flaggenmitgliedstaat darf nur dann eine Fanggenehmigung für Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs erteilen, nachdem er davon in…
Ein Flaggenmitgliedstaat darf nur dann eine Fanggenehmigung für Fischereitätigkeiten erteilen, die außerhalb eines Abkommens gemäß den Abschnitten 1 oder 2 in…
die Bedingungen des betreffenden partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei eingehalten werden;
Von den für Fischereifahrzeuge aus Drittländern geltenden Vorschriften muss abgewichen werden, und besondere Bedingungen und Verfahren müssen festgelegt werden,…
Da Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs in den Unionsgewässern und umgekehrt eine lange Tradition haben, sollte die Union…
In Titel II Kapitel II wird folgender Abschnitt angefügt: „ Abschnitt 4 Anwendungsbereich Abweichend von Abschnitt 3 gilt dieser Abschnitt bis zum 31. Dezember…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.