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Die Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Vorschriften für die Erteilung und Verwaltung von Fanggenehmigungen für Schiffe in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Drittlands und für Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die in den Unionsgewässern Fischereitätigkeiten ausüben.
Die Mitgliedstaaten erteilen Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die gezielt Schwertfisch aus dem Mittelmeer befischen, Fanggenehmigungen gemäß den…
das Fischereifahrzeug im Besitz einer gültigen Fanggenehmigung ist, die von dem Drittland ausgestellt wurde, das die Hoheit oder Gerichtsbarkeit über die…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (im Folgenden „Fanggenehmigungsverordnung“) wurde ein System zur Genehmigung der Fischereitätigkeiten von…
Diese Verordnung gilt sinngemäß für die Erteilung von Fanggenehmigungen an Fischereifahrzeuge aus Drittstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates…
In der Verordnung (EU) 2017/2403 sind Vorschriften für Fischereitätigkeiten, die Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern eines Drittlands außerhalb eines…
Um den Zugang zu den Unionsgewässern durch Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittlands angemessen zu regeln, sollten die entsprechenden Vorschriften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.