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Angesichts der Tatsache, dass die Verträge, mangels eines Austrittsabkommens oder einer Verlängerung der zwei-Jahres-Frist nach der Mittelung durch das Vereinigte Königreich, ab dem 30. März 2019 keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich finden, und um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, vor dem Tag des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union, die Fortführung der laufenden, im Rahmen des Programms Erasmus+ durchgeführten Lernmobilitätsaktivitäten zu gewährleisten, sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gelten.
In Anbetracht dessen, dass die Verträge ab dem 30. März 2019 auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, sofern kein Austrittsabkommen mit dem…
Wegen der Dringlichkeit, die sich aus dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ergibt, ist es angezeigt, eine Ausnahme von der…
Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Union…
Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Europäischen…
Ab dem Tag, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, wird das Vereinigte Königreich kein Programmland im Sinne des…
Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union (EUV)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.