Erwägungsgrund 4 32019R0499
Ab dem Tag, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, wird das Vereinigte Königreich kein Programmland im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 mehr sein. Damit die derzeit an Erasmus+ teilnehmenden Personen ihre laufenden Lernmobilitätsaktivitäten nicht unterbrechen müssen, sollten die Bestimmungen für die Förderfähigkeit laufender Lernmobilitätsaktivitäten im Rahmen des Programms Erasmus+ angepasst werden.