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Der Wirkstoff Cyclaniliprol wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/357 der Kommission nicht genehmigt. Da in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine RHG festgelegt worden sind, sollte der Stoff in Anhang V der genannten Verordnung aufgenommen werden.
Die Nichtaufnahme von Tricyclazol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde mit der Entscheidung 2008/770/EG der Kommission festgelegt. Nachdem erneut ein…
Die Nichtaufnahme von Chlorpikrin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1381/2011 der Kommission festgelegt.…
Der Wirkstoff Diphenylamin wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 578/2012 der Kommission nicht genehmigt. Der Wirkstoff Oxadixyl wurde mit der…
Die Nichtaufnahme von Flurprimidol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde durch den Durchführungsbeschluss 2011/328/EU der Kommission festgelegt. Alle…
In Anbetracht der Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Tricyclazol sollten die RHG für diesen Stoff gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die…
In Anbetracht der Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Linuron sollten die RHG für diesen Stoff gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.