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VERORDNUNG (EU) 2019/50 DER KOMMISSION vom 11. Januar 2019 zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Chlorantraniliprol, Clomazon, Cyclaniliprol, Fenazaquin, Fenpicoxamid, Fluoxastrobin, Lambda-Cyhalothrin, Mepiquat, Zwiebelöl, Thiacloprid und Valifenalat in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
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