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Anhang VI Nummer 8 umfasst ein eigenständiges Regelwerk, das ohne Bezugnahme auf andere Teile des Anhangs oder auf die Richtlinie 2007/59/EG ausgelegt werden kann. Aus diesem Grund sollte der vorliegende Änderungsrechtsakt unmittelbar anwendbare Vorschriften enthalten.
Anhang V, um den vereinbarten Änderungen des Abfallverzeichnisses gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG Rechnung zu tragen;
Diese Verordnung stellt eine Einzelverordnung im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens nach der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates…
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.
Diese Verordnung ist ein neuer Einzelrechtsakt im Rahmen des in der Richtlinie 2007/46/EG vorgesehenen gemeinschaftlichen Typgenehmigungssystems, deshalb…
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 ist daher entsprechend zu ändern.
Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 muss daher eine Verordnung mit diesen Anforderungen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG erlassen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.