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Gibraltar ist nicht Teil des Vereinigten Königreichs. Das Unionsrecht war auf Gibraltar insoweit anwendbar, als das in der Beitrittsakte von 1972 vorgesehen war, allein gestützt auf Artikel 355 Absatz 3 AEUV. Die Aufnahme des Vereinigten Königreichs in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 schließt nicht die Bürger der britischen Überseegebiete (British Overseas Territories Citizens) mit ein, die ihre Staatsbürgerschaft aufgrund einer Verbindung zu Gibraltar erworben haben. Gibraltar sollte daher zusammen mit anderen britischen Überseegebieten in Anhang II Teil 3 der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgenommen werden.
Das Vereinigte Königreich sollte deshalb in Bezug auf britische Bürger in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgenommen werden.
Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung und die in der Verordnung enthaltenen Verweise auf das Vereinigte Königreich schließen Gibraltar nicht ein.
Es sei daran erinnert, dass das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit nach Artikel 774 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit und gemäß der…
Infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union werden die Verträge und die Richtlinie 2004/38/EG, zusammen mit dem Recht, ohne Visa oder…
Unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland nach Artikel 5 Absatz 4 des dem…
Unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland nach Artikel 5 Absatz 4 des dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.