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Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, ausnahmsweise ohne eine Zulassung den Einsatz von Tierarzneimitteln zu genehmigen, wenn dies für die Bekämpfung von Tierseuchen, die von der Union in einer Liste geführt werden, oder neu auftretende Tierseuchen erforderlich ist, und wenn die Seuchenlage in einem Mitgliedstaat dies verlangt.
Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen hinsichtlich der Verwendung von Tierarzneimitteln für gelistete Seuchen ergreifen, um die wirksamste Prävention oder…
Die Unternehmen sind wenig daran interessiert, Tierarzneimittel für eher kleine Märkte zu entwickeln. Um die Verfügbarkeit von Tierarzneimitteln innerhalb der…
Abweichend von Artikel 106 Absatz 1 kann eine zuständige Behörde in ihrem Hoheitsgebiet die Anwendung eines nicht in diesem Mitgliedstaat zugelassenen…
Die Mitgliedstaaten können in begründeten Fällen beschließen, dass ein Tierarzneimittel nur durch einen Tierarzt verabreicht bzw. angewendet werden darf.
Für den Handel mit Arzneifuttermitteln innerhalb der Union und die Einfuhr von Arzneifuttermitteln sollte gewährleistet sein, dass die enthaltenen…
Diese Bekämpfungsstrategien können sich jedoch von Seuche zu Seuche stark unterscheiden. Daher sollte diese Verordnung Vorschriften über die Verwendung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.