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Es ist anerkannt, dass ein besserer Zugang zu Informationen die Öffentlichkeit sensibilisiert und ihr Gelegenheit für Äußerungen gibt, die von den Behörden gebührend berücksichtigt werden können. Die Öffentlichkeit sollte daher Zugang zu den Informationen in der Produktdatenbank, der Pharmakovigilanz-Datenbank und der Herstellungs- und Großhandelsvertriebsdatenbank haben, nachdem die zuständige Behörde alle vertraulichen Geschäftsdaten gelöscht hat. Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates verschafft dem Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten größtmögliche Wirksamkeit und legt die allgemeinen Grundsätze und die Ausnahmen für einen solchen Zugang fest. Die Agentur sollte daher einen möglichst uneingeschränkten Zugang zu den Dokumenten gewähren, wobei sie das Recht auf Information sorgfältig gegen geltende Datenschutzanforderungen abwägt. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sollten im Wege von Ausnahmen bestimmte öffentliche und private Interessen, beispielsweise im Hinblick auf personenbezogene Daten und vertrauliche Angaben kommerzieller Art, geschützt werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates regelt den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des…
Für die zwischen zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen sollten Vertraulichkeit und Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gemäß den Vorschriften zur…
Die Agentur sollte in strikter Einhaltung der Sicherheitsstandards und -vorschriften des Rates handeln. Die Agentur sollte die einschlägigen Rechtsvorschriften…
Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte auf die Agentur Anwendung finden. Die Agentur sollte bei ihren Tätigkeiten so…
Die Agentur sollte das einschlägige Gemeinschaftsrecht betreffend den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des…
Diese Richtlinie sollte die Anwendung unionsweiter oder nationaler Rechtsvorschriften, nach denen Informationen, darunter Geschäftsgeheimnisse, gegenüber der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.